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Satzung
des
MC Südermarsch e. V. im ADAC
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
( I ) Der am 16.05.1952 in Marne / Holstein gegründete Club führt den Namen
" Motorclub Südermarsch im ADAC" . Er hat seinen Sitz in Marne / Holst. und ist in
das Vereinsregister in Marne eingetragen.
( II ) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC - Mitgliedern.
( III ) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
( I ) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle ( oder gemeinnützige ) Ziele auf dem
Gebiet des Kraftfahrtwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC
München, sowie des ADAC-Gaues Schleswig-Holstein, beachtet die Richtlinien des
ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
( II ) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC- Mitgliedern
innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige
und sportliche Veranstaltungen.
§ 3
Mitgliedschaft
( I )
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
( II ) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC - Mitglieder ernennen, die sich besondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
( III ) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC - Gau gehört werden.
§ 4
Aufnahme
( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.
Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines
dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.
( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gemacht
zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung
an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
§ 5
Beiträge
( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahme-
gebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung
jährlich festlegt.
( II ) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des
Geschäftjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
eingeschriebenen Briefes erfolgen.
( II ) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht
berührt, dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige erlöschen der
ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
( III ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen
werden, wenn
a.) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b.) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,
c.) die Streichung im Interesse des ADAC - München oder des zuständigen
ADAC - Gaues notwendig erscheint.
( IV ) Die Streichung nach Absatz III Buchstabe c.) darf nur nach vorherigem Einvernehmen
mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
§ 7
Leitung
Die
Organe des Clubs sind : a.) Die Mitgliederversammlung
b.) Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
( I ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclub. Sie muß jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder
und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen
vorher einzuladen.
( II ) Der Gau - Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch
Einschreibebrief erfolgen.
( III ) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten :
a.) Feststellung der Stimmliste
b.) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c.) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d.) Berichte von Referenten,
e.) Entlastung des Vorstandes,
f.) Wahlen ( Vorstand , Rechnungsprüfer ),
g.) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
h.) Anträge
i.) Verschiedenes.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
( I ) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
Stimmübertragung ist unzulässig.
( II ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm-
berechtigen beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a.) über Satzungsänderungen
b.) über Dringlichkeitsanträge
c.) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d.) über Auflösung des Clubs.
( III ) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen.
Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied
eine solche verlangt.
( IV ) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Zuruf entschieden werden.
( V ) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden eingereicht sein.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
( I ) Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen
a.) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Gauvorstandes,
b.) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
( II ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen.
Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Dem ADAC - Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.
§ 11
Der Vorstand
( I ) Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
1.) dem Vorsitzenden,
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3.) dem Schriftführer,
4.) dem Schatzmeister,
5.) Beisitzer nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen ( z.B. Sportleiter, Tourenwart usw.)
führen können. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.
( II ) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
( III ) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus,
erstmals die unter den ungeraden Ziffern Aufgeführten.
( IV ) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen.
Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende
zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister.
( V ) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
( VI ) Der Schriftverkehr mit dem ADAC - Präsidium muß ausschließlich über dem
ADAC - Gau geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebahren können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden.
Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf eine Dauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand
bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
( I )
Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung
für Ortsclubs festgelegten Mindesanforderungen der Ortsclubsatzung gelten ohne
weiteres als Bestandteil dieser Satzung.
( II ) Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese
Entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn
er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
( I )
Die Auflösung
des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
( II ) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidation.
( III ) Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt dem D.R.K. Marne mit der Auflage,
es für Transportbahren pp. zu verwenden.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichsstand
Erfüllungs
ort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte
und Pflichten ist Marne / Holstein, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC Schleswig-
Holstein eine andere Zuständigkeit ergibt.
Marne , im Juni 1952 der 1. Vorsitzende
Bürgermeister Stöfen Str. 55, 25709 Marne, Germany
|
04852 7777
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